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Dabster

50% Bonus pro dazugehöriger Box, kann dieser auf den Käufer übertragen werden?

22.11.2022

Kann der Käufer einer Wohnung und einer dazugehörigen Garage die verbleibenden Anteile des Abzugs, der dem Vorbesitzer zusteht, für den Bau oder Kauf der Garage in Anspruch nehmen?

Fisco Oggi beleuchtete diesen Zweifel und beantwortete die Frage eines Steuerzahlers.

Box und 50% Steuerabzug, der Zweifel

Ein Steuerzahler schrieb an die Fisco Oggi Mail, weil er eine Wohnung und eine dazugehörige Garage kauft.

Da der Verkäufer den 50% igen Abzug für den Kauf oder Bau einer entsprechenden Box in Anspruch nimmt, fragte der Käufer, ob er die Konzession übernehmen könne, wobei er die verbleibenden Raten in Anspruch nehmen könne.

Zufällige Box, der Abzug geht vom Verkäufer auf den Käufer über

Die Finanzbehörde antwortete, dass der Abzug, der für den Bau oder Kauf der vom Verkäufer verwendeten Box fällig ist, auf den Käufer übergehen kann, sofern der Verkäufer in der Verkaufsakte nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, den Abzug weiterhin in Anspruch zu nehmen.

Fehlt dieser Hinweis und wird durch dieselbe Handlung festgestellt, dass die Garage an die Wohnimmobilieneinheit angehängt wurde, kann der Käufer die verbleibenden Abzugsanteile verlangen.

Bonus für den Kauf und Bau von Garagen und Parkplätzen

Denken Sie daran, dass ein Steuervorteil von 50% Anspruch auf Folgendes hat:
— für Maßnahmen zum Bau von Garagen oder zugehörigen Parkplätzen, auch wenn diese in gemeinsamem Eigentum stehen;
— für den Kauf bereits errichteter Garagen und dazugehöriger Parkplätze.

In beiden Fällen wird der Abzug auf die Kosten für den Bau von Garagen oder Parkplätzen berechnet, die im Falle eines Kaufs durch eine vom Verkäufer ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden müssen.

Geht dem Verkauf ein Kompromiss voraus, ist der Abzug nur fällig, wenn der Vorkauf registriert wird und sich daraus der entsprechende Zusammenhang mit dem Wohngebäude ergibt. Vor der Registrierung des Gesetzes geleistete Anzahlungen sind nicht abzugsfähig

.

Für den Abzug für den Bau oder Kauf von Garagen und Parkplätzen gelten dieselben Regeln wie für den Renovierungsbonus: Es handelt sich um einen Einkommensteuerabzug, der in zehn jährliche Raten derselben Höhe aufgeteilt wird und auf private Wohnimmobilien beschränkt ist.

Quelle