Denken Sie daran, dass ein Steuervorteil von 50% Anspruch auf Folgendes hat:
— für Maßnahmen zum Bau von Garagen oder zugehörigen Parkplätzen, auch wenn diese in gemeinsamem Eigentum stehen;
— für den Kauf bereits errichteter Garagen und dazugehöriger Parkplätze.
In beiden Fällen wird der Abzug auf die Kosten für den Bau von Garagen oder Parkplätzen berechnet, die im Falle eines Kaufs durch eine vom Verkäufer ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden müssen.
Geht dem Verkauf ein Kompromiss voraus, ist der Abzug nur fällig, wenn der Vorkauf registriert wird und sich daraus der entsprechende Zusammenhang mit dem Wohngebäude ergibt. Vor der Registrierung des Gesetzes geleistete Anzahlungen sind nicht abzugsfähig
.
Für den Abzug für den Bau oder Kauf von Garagen und Parkplätzen gelten dieselben Regeln wie für den Renovierungsbonus: Es handelt sich um einen Einkommensteuerabzug, der in zehn jährliche Raten derselben Höhe aufgeteilt wird und auf private Wohnimmobilien beschränkt ist.
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