Die Angelegenheit wurde dann vom Obersten Gerichtshof geprüft.
Die Verteidigung betonte den guten Glauben des Erwerbers, der nicht an dem Betrug teilgenommen hatte, und dass er die erworbenen Kredite hätte verwenden können.
Der Verteidigung zufolge haben der Begünstigte des Abzugs (der in diesem Fall das Fehlverhalten begangen hat) und der Erwerber, der den Kredit in gutem Glauben erwirbt, unterschiedliche Rechte.
Das Recht, die mit dem Abtretungsvertrag erworbenen Beträge zu verwenden, ergebe sich nach Ansicht der Verteidigung nicht aus dem Recht auf Vorsteuerabzug, da der Abzugsberechtigte auf sein Recht verzichte.
Der Erwerber erwirbt dann ein neues und unabhängiges Recht.Der Oberste Gerichtshof wies die Verteidigungstheorien zurück. Nach Ansicht der Richter dürfen falsche Forderungen ungeachtet des guten Willens des Erwerbers nicht in Umlauf gebracht werden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ergibt sich das Recht des Erwerbers zudem aus dem Recht des Begünstigten, der selbst entscheiden kann, wie er die Leistung
in Anspruch nehmen möchte.
Die Übertragung des Kredits, fügte der Oberste Gerichtshof hinzu, sei in der Tat eine der Alternativen, die dem Begünstigten des Vorsteuerabzugs zur Verfügung stünden, sodass er nicht geltend machen kann, dass der Erwerber ein ursprüngliches Recht erwirbt.
Der Oberste Gerichtshof erklärte außerdem, dass zur Rechtfertigung der Beschlagnahme ein Zusammenhang zwischen der Straftat und der Sache bestehen muss, während ein Zusammenhang zwischen der Straftat und ihrem Täter nicht erforderlich ist. Folglich muss auch die Sache (in diesem Fall der Kredit), die einer gutgläubigen Person gehört, aber mit einer Straftat in Verbindung steht, beschlagnahmt
werden.
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